Angeln
Bestimmungen
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Bestimmungen für die Ausübung der Angelfischerei im Fischereiverein Stiftland e.V.
gültig ab 01.01.2017
Diese Bestimmungen sind Bestandteil des Erlaubnisscheines und sind bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen zusammen auszuhändigen.
Fischereierlaubnis:
Die Angelerlaubnis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen staatlichen Fischereischein. Es darf nur mit 2 Handangeln mit je einer Anbissstelle vom Ufer aus gefischt werden. In Fließgewässern ist das Waten erlaubt.
Zeitliche Erlaubnis:
Allgemeine Vereinsgewässer: | 15.03.-31.12. - Neu ab 2021: 01.01.-31.12. | |
Stausee Liebenstein: | 01.05.-30.11. - verlängert bis 31.12. | |
Röslau: | 15.03.-31.12. - Neu ab 2021: 01.01.-31.12. | |
Fließgewässer des LFVB: | 01.01-31.03. und 16.07.-31.12. |
Die tägliche Angelzeit beginnt an allen Vereinsgewässern um 05:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr.
Allgemeine Bestimmungen:
Jeder Erlaubnisscheininhaber ist zu einem waidmännischen Verhalten verpflichtet. Insbesondere hat er seinen Angelplatz sauber zu halten und jede Gewässer- und Uferverunreinigung zu vermeiden. Das gesetzliche Uferbenutzungsrecht steht nur dem Inhaber des Erlaubnisscheines zu. Für verursachte Flurschäden haftet jeder Erlaubnisscheininhaber persönlich.
Alle gesperrten Wege und Flächen dürfen weder befahren noch beparkt werden.
Tageskarteninhaber haben vor Beginn des Angelns den Gewässernamen, Jahreskarteninhaber den Gewässernamen und das Datum in die Fangliste einzutragen. Jeder gefangene Fisch (Weißfische und Barsche erst bei Verlassen des Gewässers) ist sofort in die Fangliste einzutragen.
Die Eintragungen dürfen nicht mit Bleistift erfolgen.
Fangbeschränkungen:
Schonzeiten, Schonmaße und erlaubte Entnahme von Fischen
Fischart | Tag | Woche | Jahr | Schonzeit | Schonmaße |
Salmoniden | 2 | 4 | 20 | ||
R-Forelle | 15.12.-30.04. | 26 cm | |||
B-Forelle | 01.10.-30.04. | 26 cm | |||
Bachsaibling | 01.10.-30.04. | 20 cm | |||
Äsche | ganzjährig | ||||
Barbe | 01.05.-15.07. | 50 cm | |||
Nase | ganzjährig | ||||
Karpfen | 2 | 4 | 20 | 35 cm | |
(Spiegel-,Wild-,Schuppenkarpfen | |||||
Graskarpfen | ohne Beschränkung | ||||
Schleie | 2 | 4 | 20 | 26 cm | |
Weißfische aller Art, insg. | 10 | ||||
Hecht | 1 | 2 | 10 | 15.02.-30.04. | 50 cm * |
Zander | 1 | 2 | 10 | 15.02.-30.04. | 50 cm |
Rutte | 2 | 10 | 40 cm | ||
Aal | 3 | 6 | 20 |
50 cm *
|
*) Gilt nicht für den Aal und Hecht in den Salmonidenstrecken Wondreb, Röslau und Waldnaab bei evang. Kirche. In Salmonidenstrecken gefangene Aale und Hechte werden nicht auf die Jahresbeschränkung angerechnet.
In stehenden Gewässern, einschließlich Stausee Liebenstein, ist ab 01.10. das Friedfischangeln verboten. Dieses Verbot beinhaltet auch den Köderfischfang mit der Handangel. Ebenso ist in stehenden Gewässern ab diesem Zeitpunkt das Angeln mit Wurmköder untersagt.
Alle anderen Fischarten unterliegen keiner Stückzahlbegrenzung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen (Schonzeiten oder ganzjährig geschonte Arten) gelten. Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen.
Bei Erreichen des Tages-, Wochen- und Jahreslimits ist das vorsätzliche Angeln auf diese Fischart verboten.
Gehälterte, maßig gefangene und gefangene Fische die keinem Schonmaß unterliegen, dürfen nicht mehr zurückgesetzt werden.
Waller sind in jeder Größe und ohne Stückzahlbegrenzung aus jedem Vereinsgewässer zu entnehmen.
In der Waldnaab und Wondreb dürfen Äsche, Bachforelle, Barbe und Rutte aus hegerischen Gründen zurückgesetzt werden, wenn diese überlebensfähig sind, da an diesen Gewässern ein Artenhilfsprogramm (AHP) stattfindet.
Werden an einer Stelle wiederholt Fische, die für das Zurücksetzen in Frage kommen gefangen, muss das Angeln in diesem Bereich beendet werden.
Grundsätzlich verboten ist:- vorbereitendes Anfüttern.
- das Fischen mit dem lebenden Köderfisch sowie Hunde- u. Katzenfutter als Anfutter und Köder
- das Angeln mit Widerhaken an allen Salmonidengewässern
- Eisfischen (auf allen Gewässern)
- das Zusammenlegen von Fängen, sowie das Setzen von Bojen.
- offene Feuer mit Holz und das Zelten
- das Lagern von Angelausrüstung am Gewässer während der Ruhezeit (00:00 Uhr – 05:00 Uhr),
- das Hältern von Hecht, Zander und Salmoniden
- das Umsetzen von Fischen in andere Vereinsgewässer sowie jeder Besatz mit Fischen aus fremden Gewässern
- Am Stausee Liebenstein ist das Angeln von der Brücke aus und zwischen Staumauer und Bojen verboten.
Mit der Senke darf während der gesamten Angelsaison der Köderfischfang ausgeübt werden. Solange die Senke ausgelegt ist, ist nur noch eine Handangel erlaubt.
Jeder Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, nach Ablauf der jeweiligen Erlaubnis die Fangaufzeichnungen mit dem Erlaubnisschein, ohne weitere Anforderung, zur Auswertung dem Verein zurückzugeben oder bei der jeweiligen Kartenausgabestelle zu hinterlegen, bzw. in den Postkasten am Stausee (Einfahrt bei Hauptparkplatz) und am Rothenbürger (bei der Erklärungstafel / Zufahrtsschranke Liegewiese) einzuwerfen.
Jede Haftung des Fischereivereins Stiftland e.V. für alle Unfälle, die sich bei der Ausübung der Fischerei ereignen sollten, wird ausgeschlossen. Besondere Vorkommnisse an den Vereinsgewässern (Verstöße durch Mitglieder und Gastfischer, kranke und tote Fische usw.) sind der Vorstandschaft zu melden. Die Nichtbeachtung von Bestimmungen hat den sofortigen Einzug der Erlaubnis ohne Kostenrückerstattung zur Folge und kann zum Vereinsausschluss eines Mitgliedes führen.
Tirschenreuth, 01.01.2017
Die Vorstandschaft
Bestimmungen NEU
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Bestimmungen für die Ausübung der Angelfischerei im Fischereiverein Stiftland e.V., gültig ab 01.01.2023
für Tages-, Wochen- und Jahreskarten
Allgemeine Vereinsgewässer, Stausee Liebenstein, Röslau, Fließgewässer LFVB
Diese Bestimmungen sind Bestandteil des Erlaubnisscheines, bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen zusammen vorzuzeigen bzw. auszuhändigen.
Fischereierlaubnis:
Die Erlaubnis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen staatlichen Fischereischein. Es darf mit 2 Handangeln / an der Röslau mit 1 Handangel vom Ufer aus gefischt werden. In Fließgewässern ist das Waten erlaubt.
Zeitliche Erlaubnis:
Die tägliche Angelzeit an den Gewässern beginnt um 05:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr. Für Mitglieder des Fischereiverein Stiftland e.V. ist an allen Gewässern das Angeln durchgängig erlaubt (0:00 - 24:00Uhr).
Allgemeine Vereinsgewässer |
01.01. - 31.12. |
Röslau |
01.01. - 31.12. |
|
Stausee Liebenstein |
01.05. (5:00Uhr) - 31.12. |
Fließgewässer des LFVB |
01.01. - 31.03. und 16.07. - 31.12. |
Allgemeine Bestimmungen:
Jeder Erlaubnisscheininhaber ist zu einem waidmännischen Verhalten verpflichtet. Insbesondere hat er seinen Angelplatz sauber zu halten und jede Gewässer- und Uferverunreinigung zu vermeiden. Das gesetzliche Uferbenutzungsrecht steht nur dem Inhaber des Erlaubnisscheines zu. Für verursachte Flurschäden haftet jeder Erlaubnisscheininhaber persönlich. Alle gesperrten Wege und Flächen dürfen weder befahren noch beparkt werden. Ausgesetzte Bojen sind wieder zu entfernen. Am Rothenbürger Weiher ist das Aussetzten von Bojen an der Liegewiese und Wasserwachthütte verboten. Auf Badegäste ist entsprechend Rücksicht zu nehmen.
Gewässername und Datum sind vor Angelbeginn, jeder gefangene Fisch ist sofort in die Fangliste / Erlaubnisschein einzutragen (Weißfische und Barsche erst bei Verlassen des Gewässers). Die Eintragungen dürfen nicht mit Bleistift erfolgen.
Fangbeschränkungen: Schonzeiten, Schonmaße und erlaubte Entnahme von Fischen
Fischart |
Tag |
Woche* |
Jahr |
Schonzeit |
Schonmaß |
Fischart |
Tag |
Woche* |
Jahr |
Schonzeit |
Schonmaß |
||||
Salmoniden |
2 |
4* |
20 |
Graskarpfen |
Ohne Beschränkung |
||||||||||
R-Forelle |
15.12. – 30.04. |
26 cm |
Schleie |
2 |
4* |
20 |
01.5. – 30.06. |
26 cm |
|||||||
B-Forelle |
01.10. – 30.04. |
26 cm |
Weißfische alle Arten |
||||||||||||
|
(insgesamt) |
10 (für Jahreskarteninhaber unbegrenzt) |
|||||||||||||
Äsche |
ganzjährig |
Hecht |
1 |
2* |
10 |
15.2. – 30.04. |
50 cm ** |
||||||||
Barbe |
1 |
2 |
5 |
01.05. – 30.06. |
50 cm |
Zander |
1 |
2* |
10 |
15.2. – 30.04. |
50 cm |
||||
Nase |
ganzjährig |
Rutte |
2 |
10 |
40 cm |
||||||||||
Karpfen |
2 |
6* |
20 |
35 cm |
Aal |
3 |
6* |
20 |
50 cm ** |
||||||
(Spiegel-,Wild-,Schuppenkarpfen) |
|
**) Gilt nicht für den Aal und Hecht in den Salmonidenstrecken Wondreb, Röslau und Waldnaab bei evang. Kirche. In Salmonidenstrecken Gefangene Aale und Hechte werden nicht auf die Jahresbeschränkung angerechnet.
Behandlung der gefangenen Fische:
Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen. Gehälterte, maßig gefangene und gefangene Fische die keinem Schonmaß unterliegen, dürfen nicht mehr zurückgesetzt werden. Waller sind in jeder Größe und ohne Stückzahlbegrenzung aus den Vereinsgewässern zu entnehmen. In der Waldnaab und Wondreb dürfen Äsche, Bachforelle, Barbe und Rutte, sofern überlebensfähig, aus hegerischen Gründen zurückgesetzt werden, da an diesen Gewässern ein Artenhilfsprogramm stattfindet. Werden an einer Stelle wiederholt Fische, die für das Zurücksetzen in Frage kommen gefangen, muss das Angeln in diesem Bereich beendet werden.
Grundsätzlich verboten ist:
- vorbereitendes Anfüttern, sowie das Fischen mit dem lebenden Köderfisch sowie Hunde- u. Katzenfutter als Anfutter und Köder
- das Angeln mit Widerhaken an allen Salmonidengewässern
- Eisfischen (auf allen Gewässern)
- Zelten (Regenunterstände sind erlaubt)
- Grillen mit Holzkohle (sofern der Abstand zum Wald unter 100m beträgt) sowie generell offenes Feuer
- das Lagern von Angelausrüstung am Gewässer während der Ruhezeit (für Gastangler von 00:00 Uhr – 05:00 Uhr)
- das Zusammenlegen von Fängen sowie das Hältern von Raubfischen aller Art
- das Umsetzen von Fischen in andere Vereinsgewässer sowie jeder Besatz mit Fischen aus fremden Gewässern
- am Stausee Liebenstein ist das Angeln von der Brücke aus und zwischen Staumauer und Bojen verboten
- das Befahren der Gewässer mit motorisch angetriebenen Boot/Wasserfahrzeug
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Bestimmungen Angelfischerei: Download |
Tirschenreuth, 10.04.2023
Die Vorstandschaft
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Jeder Angler mit gültigen Angelschein ist berechtigt, an unseren Verkaufsstellen eine Tageskarte zu gemäß aktueller Preisliste zu erwerben. Der Angelschein ist hierbei unaufgefordert vorzulegen!
Diese werden ausschließlich an Mitglieder des Fischereivereins Stiftland e.V. gemäß aktueller Preisliste ausgeben. Die Kartenausgabe erfolgt am Anfang des Jahres. Der Termin wird im Rundschreiben bzw. auf der Jahreshauptversammlung rechtzeitig angekündigt.
Mit dem Erwerb einer Tageskarte oder Jahreskarte wird die aktuell gültige Bestimmung für die Ausübung der Angelfischerei im Fischereiverein Stiftland e.V. akzeptiert und eingehalten.Ein Exemplar wird mit dem Erlaubnisschein/Jahreskarte übergeben.
Die aktuelle Preisliste ist hier als Datei hinterlegt:
Gebühren Kartenverkauf ab 2025: Download |
Hinweise Erlaubnisscheine
Erlaubnisscheine werden nicht länger als 1 Woche im Voraus ausgestellt. Ausgestellte Karten werden nicht zurückgenommen!
Urlauber
Zur Ausübung der Fischerei in Bayern benötigen Gastangler aus anderen Bundesländern einen gültigen Fischereischein.
Ausländische Urlauber
Ausländische Urlauber können bei der betreffenden Gemeindeverwaltung auch ohne Nachweis eines Fischereischeins einen 3 Monate gültigen Bayerischen Fischereischein (Touristenfischereischein) zum Preis von derzeit 22,50 EURO erwerben.