Bestimmungen für die Ausübung der Angelfischerei im Fischereiverein Stiftland e.V.

gültig ab 01.01.2017
Diese Bestimmungen sind Bestandteil des Erlaubnisscheines und sind bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen zusammen auszuhändigen.

Fischereierlaubnis:

Die Angelerlaubnis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen staatlichen Fischereischein. Es darf nur mit 2 Handangeln mit je einer Anbissstelle vom Ufer aus gefischt werden. In Fließgewässern ist das Waten erlaubt.

Zeitliche Erlaubnis:
Allgemeine Vereinsgewässer:  15.03.-31.12. - Neu ab 2021: 01.01.-31.12.
Stausee Liebenstein:  01.05.-30.11. - verlängert bis 31.12.
Röslau:  15.03.-31.12. - Neu ab 2021: 01.01.-31.12.
Fließgewässer des LFVB:  01.01-31.03. und 16.07.-31.12.

Die tägliche Angelzeit beginnt an allen Vereinsgewässern um 05:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr.

Allgemeine Bestimmungen:
Jeder Erlaubnisscheininhaber ist zu einem waidmännischen Verhalten verpflichtet. Insbesondere hat er seinen Angelplatz sauber zu halten und jede Gewässer- und Uferverunreinigung zu vermeiden. Das gesetzliche Uferbenutzungsrecht steht nur dem Inhaber des Erlaubnisscheines zu. Für verursachte Flurschäden haftet jeder Erlaubnisscheininhaber persönlich.

Alle gesperrten Wege und Flächen dürfen weder befahren noch beparkt werden.

Tageskarteninhaber haben vor Beginn des Angelns den Gewässernamen, Jahreskarteninhaber den Gewässernamen und das Datum in die Fangliste einzutragen. Jeder gefangene Fisch (Weißfische und Barsche erst bei Verlassen des Gewässers) ist sofort in die Fangliste einzutragen.

Die Eintragungen dürfen nicht mit Bleistift erfolgen.

Fangbeschränkungen:

Schonzeiten, Schonmaße und erlaubte Entnahme von Fischen
Fischart Tag Woche Jahr Schonzeit Schonmaße
           
Salmoniden 2 4 20    
R-Forelle       15.12.-30.04. 26 cm
B-Forelle       01.10.-30.04. 26 cm
Bachsaibling       01.10.-30.04. 20 cm
Äsche       ganzjährig  
Barbe       01.05.-15.07. 50 cm
Nase       ganzjährig  
Karpfen 2 4 20   35 cm
(Spiegel-,Wild-,Schuppenkarpfen  
Graskarpfen       ohne Beschränkung  
           
Schleie 2 4 20   26 cm
           
Weißfische aller Art, insg. 10        
           
Hecht 1 2 10 15.02.-30.04. 50 cm *
Zander 1 2 10 15.02.-30.04. 50 cm
Rutte 2   10   40 cm
Aal 3 6 20  
50 cm *
*) Gilt nicht für den Aal und Hecht in den Salmonidenstrecken Wondreb, Röslau und Waldnaab bei evang. Kirche. In Salmonidenstrecken gefangene Aale und Hechte werden nicht auf die Jahresbeschränkung angerechnet.

In stehenden Gewässern, einschließlich Stausee Liebenstein, ist ab 01.10. das Friedfischangeln verboten.
Dieses Verbot beinhaltet auch den Köderfischfang mit der Handangel. Ebenso ist in stehenden Gewässern ab diesem Zeitpunkt das Angeln mit Wurmköder untersagt.

Alle anderen Fischarten unterliegen keiner Stückzahlbegrenzung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen (Schonzeiten oder ganzjährig geschonte Arten) gelten. Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen.

Bei Erreichen des Tages-, Wochen- und Jahreslimits ist das vorsätzliche Angeln auf diese Fischart verboten.
 
Behandlung der gefangenen Fische:
Gehälterte, maßig gefangene und gefangene Fische die keinem Schonmaß unterliegen, dürfen nicht mehr zurückgesetzt werden.
Waller sind in jeder Größe und ohne Stückzahlbegrenzung aus jedem Vereinsgewässer zu entnehmen.
In der Waldnaab und Wondreb dürfen Äsche, Bachforelle, Barbe und Rutte aus hegerischen Gründen zurückgesetzt werden, wenn diese überlebensfähig sind, da an diesen Gewässern ein Artenhilfsprogramm (AHP) stattfindet.
Werden an einer Stelle wiederholt Fische, die für das Zurücksetzen in Frage kommen gefangen, muss das Angeln in diesem Bereich beendet werden.

Grundsätzlich verboten ist:
- vorbereitendes Anfüttern.
- das Fischen mit dem lebenden Köderfisch sowie Hunde- u. Katzenfutter als Anfutter und Köder
- das Angeln mit Widerhaken an allen Salmonidengewässern
- Eisfischen (auf allen Gewässern)
- das Zusammenlegen von Fängen, sowie das Setzen von Bojen.
- offene Feuer mit Holz und das Zelten
- das Lagern von Angelausrüstung am Gewässer während der Ruhezeit (00:00 Uhr – 05:00 Uhr),
- das Hältern von Hecht, Zander und Salmoniden
- das Umsetzen von Fischen in andere Vereinsgewässer sowie jeder Besatz mit Fischen aus fremden Gewässern
- Am Stausee Liebenstein ist das Angeln von der Brücke aus und zwischen Staumauer und Bojen verboten.

Mit der Senke darf während der gesamten Angelsaison der Köderfischfang ausgeübt werden. Solange die Senke ausgelegt ist, ist nur noch eine Handangel erlaubt.
Jeder Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, nach Ablauf der jeweiligen Erlaubnis die Fangaufzeichnungen mit dem Erlaubnisschein, ohne weitere Anforderung, zur Auswertung dem Verein zurückzugeben oder bei der jeweiligen Kartenausgabestelle zu hinterlegen, bzw. in den Postkasten am Stausee (Einfahrt bei Hauptparkplatz) und am Rothenbürger (bei der Erklärungstafel / Zufahrtsschranke Liegewiese) einzuwerfen.
Jede Haftung des Fischereivereins Stiftland e.V. für alle Unfälle, die sich bei der Ausübung der Fischerei ereignen sollten, wird ausgeschlossen. Besondere Vorkommnisse an den Vereinsgewässern (Verstöße durch Mitglieder und Gastfischer, kranke und tote Fische usw.) sind der Vorstandschaft zu melden. Die Nichtbeachtung von Bestimmungen hat den sofortigen Einzug der Erlaubnis ohne Kostenrückerstattung zur Folge und kann zum Vereinsausschluss eines Mitgliedes führen.

Tirschenreuth, 01.01.2017
Die Vorstandschaft
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