Bestimmungen für die Ausübung der Angelfischerei im Fischereiverein Stiftland e.V., gültig ab 01.01.2023
 
für Tages-, Wochen- und Jahreskarten
Allgemeine Vereinsgewässer, Stausee Liebenstein, Röslau, Fließgewässer LFVB

Diese Bestimmungen sind Bestandteil des Erlaubnisscheines, bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen zusammen vorzuzeigen bzw. auszuhändigen.

Fischereierlaubnis:
Die Erlaubnis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen staatlichen Fischereischein. Es darf mit 2 Handangeln / an der Röslau mit 1 Handangel vom Ufer aus gefischt werden. In Fließgewässern ist das Waten erlaubt.

Zeitliche Erlaubnis:
Die tägliche Angelzeit an den Gewässern beginnt um 05:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr. Für Mitglieder des Fischereiverein Stiftland e.V. ist an allen Gewässern das Angeln durchgängig erlaubt (0:00 - 24:00Uhr).

Allgemeine Vereinsgewässer                                          

01.01. - 31.12.

Röslau

01.01. - 31.12.

Stausee Liebenstein

01.05. (5:00Uhr) - 31.12.

Fließgewässer des LFVB

01.01. - 31.03.

und 16.07. - 31.12.

 
Allgemeine Bestimmungen:
Jeder Erlaubnisscheininhaber ist zu einem waidmännischen Verhalten verpflichtet. Insbesondere hat er seinen Angelplatz sauber zu halten und jede Gewässer- und Uferverunreinigung zu vermeiden. Das gesetzliche Uferbenutzungsrecht steht nur dem Inhaber des Erlaubnisscheines zu. Für verursachte Flurschäden haftet jeder Erlaubnisscheininhaber persönlich. Alle gesperrten Wege und Flächen dürfen weder befahren noch beparkt werden. Ausgesetzte Bojen sind wieder zu entfernen. Am Rothenbürger Weiher ist das Aussetzten von Bojen an der Liegewiese und Wasserwachthütte verboten. Auf Badegäste ist entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Gewässername und Datum sind vor Angelbeginn, jeder gefangene Fisch ist sofort in die Fangliste / Erlaubnisschein einzutragen (Weißfische und Barsche erst bei Verlassen des Gewässers).
Die Eintragungen dürfen nicht mit Bleistift erfolgen.

Fangbeschränkungen: Schonzeiten, Schonmaße und erlaubte Entnahme von Fischen

Fischart

Tag

Woche*

Jahr

Schonzeit

Schonmaß

Fischart

Tag

Woche*

Jahr

Schonzeit

Schonmaß

Salmoniden

2

4*

20





Graskarpfen

       Ohne Beschränkung

     R-Forelle







15.12. – 30.04.

26 cm

Schleie

2

4*

20

 01.5. – 30.06.

26 cm

     B-Forelle







01.10. – 30.04.

26 cm

Weißfische alle Arten



   







  (insgesamt)

   10 (für Jahreskarteninhaber unbegrenzt)



Äsche







ganzjährig



Hecht

1

2*

10

15.2. – 30.04.

   50 cm **

Barbe





 5

01.05. – 30.06.

50 cm

Zander

1

2*

10

15.2. – 30.04.

50 cm

Nase







ganzjährig



Rutte

2



10



40 cm

Karpfen

2

6*

20

35 cm

Aal

3

6*

20



   50 cm **

(Spiegel-,Wild-,Schuppenkarpfen)







*)    Das Wochenlimit ist nur für Wochenkarteninhaber gültig
**)   Gilt nicht für den Aal und Hecht in den Salmonidenstrecken Wondreb, Röslau und Waldnaab bei evang. Kirche. In Salmonidenstrecken Gefangene Aale und Hechte werden nicht auf die Jahresbeschränkung angerechnet.

Behandlung der gefangenen Fische:
Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen. Gehälterte, maßig gefangene und gefangene Fische die keinem Schonmaß unterliegen, dürfen nicht mehr zurückgesetzt werden. Waller sind in jeder Größe und ohne Stückzahlbegrenzung aus den Vereinsgewässern zu entnehmen. In der Waldnaab und Wondreb dürfen Äsche, Bachforelle, Barbe und Rutte, sofern überlebensfähig, aus hegerischen Gründen zurückgesetzt werden, da an diesen Gewässern ein Artenhilfsprogramm stattfindet. Werden an einer Stelle wiederholt Fische, die für das Zurücksetzen in Frage kommen gefangen, muss das Angeln in diesem Bereich beendet werden.

Grundsätzlich verboten ist:
  • vorbereitendes Anfüttern, sowie das Fischen mit dem lebenden Köderfisch sowie Hunde- u. Katzenfutter als Anfutter und Köder
  • das Angeln mit Widerhaken an allen Salmonidengewässern
  • Eisfischen (auf allen Gewässern)
  • Zelten (Regenunterstände sind erlaubt)
  • Grillen mit Holzkohle (sofern der Abstand zum Wald unter 100m beträgt) sowie generell offenes Feuer
  • das Lagern von Angelausrüstung am Gewässer während der Ruhezeit (für Gastangler von 00:00 Uhr – 05:00 Uhr)
  • das Zusammenlegen von Fängen sowie das Hältern von Raubfischen aller Art
  • das Umsetzen von Fischen in andere Vereinsgewässer sowie jeder Besatz mit Fischen aus fremden Gewässern
  • am Stausee Liebenstein ist das Angeln von der Brücke aus und zwischen Staumauer und Bojen verboten
  • das Befahren der Gewässer mit motorisch angetriebenen Boot/Wasserfahrzeug
Jeder Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, nach Ablauf der Gültigkeit, den Erlaubnisschein inkl. Auswertung dem Verein zurückzugeben (auch Leermeldung). Die Rückgabe kann über die Kartenausgabestelle, den Postkasten am Stausee (Einfahrt bei Hauptparkplatz) und am Rothenbürger (bei der Erklärungstafel / Zufahrtsschranke Liegewiese) oder Online durchgeführt werden. Jede Haftung des Fischereivereins Stiftland e.V. für Unfälle, die sich bei der Ausübung der Fischerei ereignen, wird ausgeschlossen. Besondere Vorkommnisse an den Vereinsgewässern (Verstöße durch Mitglieder und Gastfischer, kranke und tote Fische usw.) sind der Vorstandschaft zu melden. Die Nichtbeachtung von Bestimmungen hat den sofortigen Einzug der Erlaubnis ohne Kostenrückerstattung zur Folge und kann zum Vereinsausschluss eines Mitgliedes führen.

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Tirschenreuth, 10.04.2023                                                           

Die Vorstandschaft